Hier liegt tatsächlich ein Grenzfall vor.
Eine Kreuzfahrt stellt eine Pauschalreise dar.
Bei einer Fährüberfahrt mit Übernachtung liegt der Schwerpunkt der Reiseleistung allerdings bei der Beförderung, so dass nur eine Einzelleistung nach § 651a Absatz 3 Nr. 1 BGB vorliegt (Beförderung).
Bei der Buchung von Colorline, welche eigentlich ja Fährüberfahrten anbietet, handelt es sich aber um eine Pauschalreise weil die Überfahrt einen Kreuzfahrtcharakter mit Freizeitfaktor darstellt (das wird ja oft auch als „Minikreuzfahrt“ betitelt).
Tipp: Ob es sich bei der vermittelten Leistung um eine Pauschalreise handelt, wird i.d.R. von der Reederei definiert und mitgeteilt.